
Statuten
in der Fassung vom 09.12.2016
Der Verein führt den Namen „Tauchsportverein Easydivers.at“ und hat seinen Sitz in Oeynhausen.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck unparteiisch und objektiv erfüllen. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder, die ideelle Ausbildung verschiedener Sportarten insbesondere auf dem Tauchsportsektor und allen mit diesem im weitesten Sinne zusammenhängende Sektoren sowie die generelle Förderung des Tauchsports in Österreich.
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideelle Mittel:
a) Information, Betreuung und Förderung der Mitglieder nach den Gesichtspunkten einer modernen Leibeserziehung und des Sports, insbesondere im Tauchsport.
b) Geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe im Sinne des Amateursports.
c) Beitritt zu Interessensvertretungen und Dachverbänden.
d) Beteiligungen an anderen Institutionen (Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen) die denselben oder ähnlichen Zwecken dienen wie Easydivers.at oder die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig sind.
e) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.
f) Herausgabe einer Klubzeitschrift und eines Online-Newsletters.
g) Förderung des Tauchsports bei gemeinsamen Tauchsportveranstaltungen.
h) Organisation von Mitgliederreisen an weltweite Wassersportdestinationen, insbesondere Destinationen des Tauchsports.
i) Betrieb eines Online-Shops zum Vertrieb von Vereinsutensilien (Kappen, T-Shirts, Shorts, Accessoires und vergleichbares) für den Wassersport.
j) Betrieb eines Vereinslokals zum geselligen Beisammensein der Mitglieder.
k) Betrieb einer Vereinskantine.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden, Kosten- und Kursbeiträge, Subventionen, Werbeeinschaltungen in den Vereinsmedien und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
c) Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Diavorträge, Events, Flohmarkt, …)
d) Erträge aus dem Vertrieb von Printmedien
e) Erträge aus der Vermietung von Tauchsportausrüstung
f) Ausbildungsbetrieb im Tauchsport
g) Veranstaltung von gemeinsamen Tauchevents
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die jährlich ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ebenso den Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder haben das Recht das Vereinsequipment gemäß den aktuellen Verleihbedingungen zu leihen und die Vereinseinrichtungen gegen einen Kostenbeitrag zu nutzen.
Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung, zu Beginn der Vereinssaison per 1. Mai, der vom Vorstand jährlich beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Die Mitglieder sind mit der elektronischen Verarbeitung ihrer persönlichen Daten einverstanden. Weiters erklären sich die Mitglieder mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden, soweit es für die Vereinsarbeit erforderlich ist.
Im Interesse des Vereins verpflichten sich die Mitglieder, Änderungen der persönlichen Daten (Adresse, Telefonnummer, usw.) dem Vorstand immer aktuell bereit zu stellen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und durch Streichung, Ausschluss bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Die Abmeldung muss schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Hauptversammlung
Der Vorstand hat alle zwei Jahre eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine viertel Stunde später am gleichen Ort eine Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau. Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
4. Entgegennahme des Kassaberichtes
5. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
6. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8. Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsgebühren
9. Ehrungen
10. Statutenänderungen, Auflösung
11. Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges
§ 11 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann/der Obfrau
b) dem Kassier/der Kassierin
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Da das Leitungsorgan aus lediglich zwei Mitgliedern besteht ist zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Beschlüsse des Vorstandes müssen einstimmig fallen. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären.
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt jeweils den Vorsitz. Er/sie vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen.
Der Kassier/die Kassierin besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er/sie hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Er/sie ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens
b) Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung
d) Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
e) Die Erstellung des Kassaabschlußbericht
f) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen.
g) Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Obmann/der Obfrau unterzeichnet werden.
In Kassaangelegenheiten müssen der Obmann/die Obfrau und der Kassier/die Kassierin unterfertigen.
§ 14 Schiedsgericht
a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Die Generalversammlung hat, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen.
Bei Auflösung des Vereines sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen einer Organisation die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt zu. Ansonsten einer gemeinnützigen Vereinigung zu gemeinnützigen Zwecken.
§ 16 Kommunikation in Vereinsangelegenheiten
Zur Ersparnis unnötiger Verwaltungskosten nutzt der Verein moderne Kommunikationsmittel, vornehmlich E-Mails. Alle Mitteilungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern können wirksam in Textform, insbesondere per E-Mail erfolgen.
Jedes Mitglied teilt dem Vorstand mit, unter welcher E-Mailadresse es erreichbar ist. Ändert sich die E-Mailadresse, ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
An die hinterlegte E-Mailadresse des Mitglieds ordnungsgemäß abgesendete E-Mails gelten als zugegangen.
Wünscht ein Mitglied, nicht über E-Mail zu kommunizieren oder hat es keine E-Mailadresse hinterlegt, erfolgen die Mitteilungen des Vereins auf konventionellem Wege. Für solche Mitglieder kann ein erhöhter Mitgliedsbeitrag vorgesehen werden.
Wien, 09.12.2016